Satzung des Musikverein Eglingen e.V.
Stand 03/2019
§ 1 Name uns Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Eglingen“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter VR660501 eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 89561 Dischingen-Eglingen.
§2 Zweck und Grundsätze
1. Der Verein erfüllt die Aufgabe, die volkstümliche Musik im Besonderen, sowie Musik im weiteren Sinne zu pflegen und zu fördern. Er trägt damit zur Erhaltung der bodenständigen Kultur, insbesondere in der Gemeinde Dischingen, bei.
2. Dieser Zweck wird erfüllt durch:
a) Regelmäßige Übungsabende
b) Veranstaltung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen
c) Teilnahme an Musikfesten und Wertungs- und Kritikspielen
d) Ausbildung und Förderung von Jungmusikerinnen und -musikern
e) Mitwirken an weltlichen und religiösen Veranstaltungen kultureller Art
f) Pflege der Kameradschaft
3. Der Verein ist politisch neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
4. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§4 Mitglieder
1. aktive Mitglieder
a) Mitglieder der Kapelle
b) Jungmusiker in Ausbildung
c) Mitglieder der Vorstandschaft
2. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell fördern.
3. Ehrenmitglieder
Personen, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden, Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Als Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft endgültig. Sie ist nicht verpflichtet, einer Antragstellerin/ Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekannt zu geben. Die Ablehnung ist unanfechtbar.
3. Minderjährige, die geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, benötigen die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Ausnahme ist die mögliche Übernahme der Mitgliedschaft beim Tod eines fördernden Mitgliedes durch dessen Ehepartner. Dazu ist der Beschluss der Vorstandschaft notwendig.
§6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
2. Die Beendigung durch Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand, mindestens 2 Monate vorher erfolgen. Minderjährige, die während dem Kalenderjahr volljährig werden, können ihre Mitgliedschaft mit Erreichen der Volljährigkeit kündigen.
3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotzt Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist zu protokollieren und nicht anfechtbar. Das betroffene Mitglied, bei Minderjährigen auch dessen gesetzliche Vertrete, hat vorher die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen, Stellung zu nehmen. Der Beschluss muss dem Mitglied wirksam zugestellt werden.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben die Beendigung der Mitgliedschaft ihre Geschäfte der Vorstandschaft/ dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist das, dem Mitglied zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
4. Jedes Mitglied hat mit dem Vereinseigentum (Instrumente, Noten, Uniformen, etc.) schonend und sorgsam umzugehen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung von Vereinseigentum durch das Mitglied ist dieses dem Verein gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
§8 Mitgliedsbeitrag
1. Grundsätzlich ist ein Beitrag von den Mitgliedern zu leisten. Ausnahmen und Details regelt die Beitragsordnung. Die Vorstandschaft erstellt die Beitragsordnung und legt sie der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.
2. Mitglieder, die einen Beitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet haben, können durch die Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§9 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Vorstandschaft
§10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres einzuberufen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder die Vorstandschaft einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder dies beim Vorstand oder bei der Vorstandschaft beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 2 Wochen vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung, durch öffentliche Bekanntmachung (Nachrichtenblatt der Gemeinde oder einer lokalen Tageszeitung). Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
4. Die Versammlung wird vom Vorstand oder einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet.
5. Zur Mitgliederversammlung haben Zutritt:
a) Mitglieder
b) durch den Vorstand geladene Gäste
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegenahme von Berichten der Vorstandschaft
b) Genehmigung der Rechnungsabschlüsse
b) Entlastung der Vorstandschaft
d) Wahl der Vorstandschaft
e) Festsetzung der Höhe der Beiträge
f) Erlass/ Änderungen von Ordnungen
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
7. Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig durch einfache Stimenmehrheit.
b) Es wird durch Handzeichen abgestimmt/ gewählt. Auf Antrag ist geheim/ schriftlich abzustimmen, wenn dieser Antrag die einfache Mehrheit erreicht.
c) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
d) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bzw. maximal vier gleichberechtigten Mitgliedern. Diese setzen sich aus mindestens zwei bzw. maximal drei gleichgestellten Vorsitzenden sowie dem Kassierer zusammen. Alle Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt gemäß §26 BGB.
2. Der Vorstand kann Einzelausgaben bis 1500€ beschließen und hat bei der nächsten Sitzung der Vorstandschaft zu berichten. Für größere Summen ist der Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Für Grundstücksgeschäfte ist der Beschluss der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung notwendig.
3. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit, einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern und Personen übertragen.
4. Der Vorstand erstellt und pflegt die Geschäftsordnung und beschließt diese mit der Vorstandschaft. Die Geschäftsordnung regelt die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands, der Vorstandschaft und der sachkundigen Mitglieder und Personen.
5. Der Vorstand lässt alle eintragungspflichtigen Vorgänge in das Vereinsregister eintragen.
§12 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) Mindestens zwei, maximal drei Vorsitzenden
b) Kassierer
c) Schriftführer
d) Jugendleiter
e) mindestens 2 Beisitzer
2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
3. Die Vorstandschaft ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht durch die Satzung andere Organe zuständig sind.
4. Die Sitzungen sind durch den Vorstand nach Bedarf, oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, einzuberufen.
5. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend ist.
6. Die Vorstandschaft hat ihre und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
7. Der Dirigent, sein Stellvertreter und der Jugenddirigent, sowie andere Mitglieder/ Personen können durch den Vorstand zur Sitzung der Vorstandschaft eingeladen werden. Sie haben ein Stimmrecht.
8. Über die Sitzungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer (oder ein Vertreter) ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu utnerschreiben.
9. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während seiner Amtszeit aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
§13 Kassenprüfung
1. Die Vorstandschaft bestimmt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung und die Belege des Vereins rechnerisch. Die Prüfung bestätigen Sie durch ihre Unterschrift.
3. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung der zuständigen Organe.
4. Die Prüfung erfolgt vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Vorstandschaft/ Mitgliederversammlung kann eine außerordentliche Prüfung durchgeführt werden.
§14 Ehrungen
1. Aktive Mitglieder
Die Ehrungsordnung wird der derzeit gültigen Ehrungsordnung des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg entnommen.
2. Fördernde Mitglieder
Die Ehrungsordnung wird der derzeit gültigen Ehrungsordnung des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg entnommen.
§15 Vereinsheim
1. Die aushängende Hausordnung ist zu beachten.
§16 Geschäfts- und Vereinsordungen
1. In den Geschäfts- und Vereinsordungen werden die satzungsnachrangigen Verwaltungsabläufe des Vereins geregelt.
2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
3. Die Ordnungen müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
§17 Satzungsänderungen
1. Über eine Satzungsänderung nach §33 Abs.1 S1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Über eine Änderung des Vereinszwecks nach §33 Abs. 1 S2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§18 Vereinsauflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dabei muss der Beschluss mit einer 4/5 Mehrheit erfolgen und es müssen 1/2 der Mitglieder anwesend sein. Die Versammlung bestimmt den Liquidator.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dischingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§19 Datenschutzregelungen
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden. Diese Datenschutzordnung ist jederzeit beim Vorstand einsehbar oder steht auf der Homepage des Vereins als Download zur Verfügung.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 30.03.2019 beschlossen und hebt die Satzung vom 25.03.2017 auf. Sie wurde am DD.MM.2019 in das Vereinsregister eingetragen und tritt damit in Kraft.